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BVerwG, 16.05.2006 - 2 B 21.06 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Bestimmung einer für die Zulassung der Revision erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Verletzung der Aufklärungspflicht durch das von einer Beweiserhebung absehende Gericht nach nicht förmlich gestelltem Antrag durch einen Rechtsanwalt eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2006 - 21d A 2801/04
- BVerwG, 16.05.2006 - 2 B 21.06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 16.05.2006 - 2 B 21.06
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts von über diesen Fall hinausgehender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; stRspr). - BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
Auszug aus BVerwG, 16.05.2006 - 2 B 21.06
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier die Beklagte - nicht förmlich beantragt (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17).